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Organspende

GR-Handbuch-Dateien : GR-Handbuch-Anhang
Herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá'í in Deutschland
Hofheim-Langenhain
Ausgabe 2004
Inhaltsverzeichnis
7. Vertiefendes Material und Merkblätter

Organspende

Der geliebte Hüter betont: „Im Lichte der Bahá’í-Lehren scheint klar zu sein, dass der Leichnam nicht einbalsamiert werden darf. ... In den Schriften gibt es keine Aussage darüber, ob der Leichnam wissenschaftlichen Einrichtungen zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden darf. Daher kann der Einzelne seinem Wunsch entsprechend hierüber bestimmen, bis das Universale Haus der Gerechtigkeit einmal, falls überhaupt, ein Gesetz in dieser Sache erlassen wird.“ [90]

In einem weiteren Brief schlug der Hüter vor, dass wenn ein Bahá’í seinen Körper der medizinischen Forschung, d.h. dem Dienst an der Menschheit zur Verfügung stellen möchte, er sich bei einem Bahá’í-Rechtsanwalt oder einem Krankenhaus über die Vorgehensweise erkundigt, und dementsprechend in seinem Testament die notwendigen Vorkehrungen trifft, und dass „... Sie als Bahá’í verlangen, dass Ihre sterblichen Überreste nicht verbrannt und nicht mehr als eine Stunde vom Sterbeort weggebracht werden.“ [91]

Zur Organspende erläuterte Shoghi Effendi: „Die Lehren enthalten nichts, was einem Bahá’í verbieten würde, seine Augen einer anderen Person oder einem Krankenhaus zu vermachen; es ist im Gegenteil eher eine lobenswerte Tat.“

[92] Das Universale Haus der Gerechtigkeit schrieb, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt diesen Erläuterungen nichts hinzufügen möchte.[93]

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