Das Testament – Eine Bahá'í-Pflicht
GR-Handbuch-Dateien : GR-Handbuch-Anhang
Herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá'í in Deutschland
Hofheim-Langenhain
Ausgabe 2004
Inhaltsverzeichnis
7. Vertiefendes Material und Merkblätter
7.7 Die Errichtung eines Testaments – Eine Bahá'í-Pflicht
„Jedem ist geboten, ein Testament zu verfassen. Er sollte den Kopf dieser Urkunde mit dem Größten Namen schmücken, die Einheit Gottes im Tagesanbruch Seiner Offenbarung bezeugen und, wie es ihm gefällt, zum Ausdruck bringen, was zu loben ist, auf dass es ein Zeugnis für ihn sei in den Reichen der Offenbarung und der Schöpfung sowie ein Schatz bei seinem Herrn, dem höchsten Beschützer, dem Getreuen.“ [39]
Bahá’u’lláh macht im Kitáb-i-Aqdas jedem Bahá'í zur Pflicht, ein Testament zu errichten. Das Testament sollte aus zwei Teilen bestehen. Im ersten Teil bezeugt der Verfasser, dass er die Einheit und Einzigkeit Gottes durch Seine Offenbarer anerkennt. Er bestätigt seinen Glauben an die Offenbarung der Gesegneten Schönheit Bahá’u’lláh, die ihn während seines irdischen Lebens begleitet und geführt hat. Nach diesem Bekenntnis zu allem, was durch die Feder das Höchsten offenbart wurde, wird der Erblasser im zweiten Teil Verfügungen über die Verteilung seiner irdischen Güter treffen. Der Erblasser ist frei, „über sein Vermögen nach Gutdünken zu verfügen.“ [40]
„Gott hat ihm ... gestattet, mit dem, was Er ihm verliehen hat, so zu verfahren, wie es ihm beliebt.“ [41] „Die
Vorschriften des Kitáb-i-Aqdas zur Aufteilung des Nachlasses gelten für den Fall, dass jemand ohne Testament verstorben ist.“ [42]
Das Testament eines Bahá’í sollte auch die Verfügung enthalten, dass die Bestattung nach dem Bahá'í-Gesetz erfolgen muss[43], d.h.
1. dass der Ort des Begräbnisses nicht mehr als eine Stunde Fahrt vom Sterbeort entfernt sein darf,[44]
2. dass keine Feuerbestattung stattfindet, sondern eine Erdbestattung in einem Sarg aus haltbarem Material wie hartem Edelholz[45], und
3. dass vor der Beerdigung das rituelle Totengebet gelesen wird (sofern der Verstorbene das Alter von 15 Jahren erreicht hat).[46]
Ggf. sollte auch bestimmt werden, welcher Geistige Rat für die Beerdigung zuständig ist. Da allerdings das Testament in den meisten Fällen verschlossen und ein Einblick häufig erst nach der Beerdigung anlässlich der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht erfolgt, empfiehlt es sich, die Verfügung über die Bahá'í-Bestattung außerdem in einer leicht zugänglichen Form unabhängig vom Testament schriftlich niederzulegen, damit sie beim Todesfall sofort zur Hand ist, und diesen Wunsch sowie den Ort der Aufbewahrung dieser Regelung ausdrücklich Familienangehörigen oder vertrauten Freunden mitzuteilen.
So kann ein klar und rechtzeitig verfasstes Testament durch eindeutige Bestimmungen zur Bestattung sowie zur Aufteilung des Vermögens auch die Einheit der Familie mitbewahren und sie vor unangenehmen Situationen schützen.
Die Abfassung eines Testamentes (Formulierungshilfe)
Dem immer wieder geäußerten Wunsch nach einer Formulierungshilfe bei der Abfassung eines Testaments kommt der folgende Passus betreffend die Eingangsformel und die Form der Bestattung nach. Selbstverständlich sind die Bahá’í frei, jede andere Formulierung zu wählen; die Formulierung sollte jedoch klar und unmissverständlich sein, damit keine Missverständnisse entstehen, die zu Auseinandersetzungen Anlass geben könnten.
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Mein letzter Wille
Yá Bahá’u’l-Abhá. Im Namen Gottes, des Herrlichen, des Allherrlichsten!
Ich bekenne mich zur Einheit und Einzigkeit Gottes, der Einheit Seiner Sendboten und zu Bahá’u’lláh, dem Verkünder des göttlichen Wortes für unser Zeitalter und erweise dem Gehorsam, was aus Seiner heiligen Feder geflossen ist. Ich bezeuge die Stufe des Báb, welcher die Manifestation der Einheit und Einzigkeit Gottes und der Vorläufer der „Altehrwürdigen Schönheit“ ist. Ich anerkenne die Stufe Bahá’u’lláhs als die Höchste Manifestation Gottes. Ich bin ein Anhänger der Bahá’í-Religion und erkläre hiermit mein volles Einverständnis mit dem Geist und der Form der Bahá’í-Weltordnung.
Ich wünsche, nach dem Bahá'í-Gesetz bestattet zu werden, das heißt:
1. Der Ort meines Begräbnisses soll nicht mehr als eine Stunde vom Sterbeort entfernt sein.
2. Ich wünsche eine Erdbestattung und lehne eine Feuerbestattung ab.
3. Vor der Beerdigung soll das rituelle Totengebet gelesen werden. Ich wünsche, dass der Geistige Rat der Bahá’í in ...................... die Bestattung durchführt.
Weiterhin verfüge ich, dass ... [Verfügung über den Nachlass etc.]
Ort, Datum
Unterschrift
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Bestimmungen zum Gesetz der Huqúqu’lláh
„Das Vermögen ist erst dann aufzuteilen, wenn die Huqúqu’lláh bezahlt, die Schulden getilgt, die Bestattungskosten beglichen und Vorkehrungen getroffen sind, dass der Verstorbene würdig und ehrenvoll zu seiner letzten Ruhe gebettet wird.“ [47] Ist der Erblassser den Huqúqu’lláh nachgekommen und schuldenfrei, ist alles in seinem Testament Verfügte annehmbar.[48] Die Rangfolge der Nachlassverbindlichkeiten ist daher wie folgt festgelegt[49]:
1. Als erstes sind die Kosten der Totenfeier und der Beerdigung zu begleichen.
2. Als zweites sind die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen.
3. Danach sollen die für das Vermögen des Erblassers noch fälligen Huqúqu’lláh beglichen werden. Die Zahlung ist dabei zunächst aus dem restlichen Nachlass und, so dieser nicht ausreicht, aus dem Wohnhaus und der Kleidung des Verstorbenen zu entrichten.[50]
Die Erben bzw. ein eingesetzter Testamentsvollstrecker sind demnach verpflichtet, vor Aufteilung des Vermögens die oben genannten Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen. Darunter fallen auch die Huqúqu’lláh, sofern auf das gesamte bzw. auf Teile des Vermögens noch keine Huqúqu’lláh gezahlt wurden. Dem Erblasser wird daher empfohlen, seinen Nachkommen aktuelle Aufzeichnungen über seine Vermögenswerte und die geleisteten Huqúqu’lláh-Zahlungen zu hinterlassen; außerdem soll das Testament klare Regelungen enthalten, wie die noch ausstehenden Huqúqu’lláh-Verpflichtungen des Verstorbenen zu ermitteln sind und dass der so ermittelte Betrag von dem Testamentsvollstrecker bzw. den Erben noch vor Verteilung des Vermögens zu entrichten ist.
Im Folgenden werden eine Übersicht über relevante gesetzliche Vorschriften sowie Empfehlungen zur Abfassung und Aufbewahrung von Testamenten gegeben. Die Freunde sollten sich dabei bewusst sein, dass dabei die Bestimmungen des inländischen formellen und materiellen Erbrechts als anwendbar und maßgeblich zu Grunde gelegt werden. Die nachfolgenden Ausführungen können eine rechtliche Beratung nicht ersetzen.
I. Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Ist beim Tode des Erblassers ein gültiges Testament nicht vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hiernach werden Erben erster Ordnung:
a) der Ehegatte zu 1/4[51]; zu diesem Anteil kommt noch der sogenannte Zugewinn-Ausgleich aus § 1371 BGB mit einem weiteren 1/4;
b) die Kinder und, falls diese nicht mehr leben, die Enkel zu 1/2. Erben zweiter Ordnung (falls keine direkten Abkömmlinge, d. h. Nachkommen vorhanden sind):
a) der Ehegatte zu 1/2, zuzüglich des Zugewinn-Ausgleichs von 1/4 wie zuvor;
b) die Eltern des Erblassers, und, sofern diese nicht mehr leben, die Geschwister zu 1/4.[52]
Hat den Erblasser weder ein (ggf. auch weit entfernter) Verwandter noch der Ehegatte überlebt, wird der Staat gesetzlicher Erbe.
II. Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament
Für die Form und den Inhalt des Testaments gelten in Deutschland die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Von der vorstehend skizzierten gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser durch die Errichtung eines Testaments abweichen. Er kann z. B. andere Personen oder eine juristische Person (z. B. den örtlichen Geistigen Rat, sofern er im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen ist, oder den Nationalen Geistigen Rat) zum Erben einsetzen.
Der Erblasser kann auch Bestimmungen über Einzelzuwendungen treffen, also z. B. Vermächtnisse aussetzen (d.h. einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden) oder dem Erben bzw. dem Vermächtnisnehmer Auflagen erteilen (d.h. den Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten).
Wichtig für das Verständnis dieser Möglichkeit ist zu wissen, dass das gesamte Vermögen kraft Gesetzes und nur insgesamt auf den bzw. die Erben übergeht. Ist nur ein Erbe vorhanden oder eingesetzt, so erwirbt dieser also das Vermögen als Gesamtheit kraft Gesetzes und ohne Übertragung der einzelnen Gegenstände; bei mehreren Erben erwerben diese ebenfalls nicht einzelne Gegenstände, sondern
jeder Erbe erhält einen ideellen Anteil am ungeteilten Gesamtnachlass. Während der Erbe rechtmäßiger Eigentümer des gesamten Nachlasses und damit aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände ist, hat der mit einem Vermächtnis oder einer Zuwendung Bedachte nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des zugewandten Vermögensvorteils (z.B.: Übereignung des betreffenden im Testament genannten Gegenstandes oder z.B. Zahlung eines festgelegten Geldbetrages).
Weiterhin ist bei der Erbeinsetzung (aber auch bei der gesetzlichen Erbfolge) zu beachten, dass der Erbe auch für die Schulden des Erblassers haftet. Der Erbe hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen, falls er zum Beispiel feststellt, dass die Schulden das Gesamtvermögen übersteigen. Die Ausschlagung hat innerhalb 6 Wochen zu geschehen, nachdem der Berufene von der Erbschaft Kenntnis erhalten hat.
Wird im Testament von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen, so haben die direkten Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, jedoch nicht die Geschwister, einen sogenannten Pflichtteilsanspruch gegen den testamentarisch bestimmten Erben, der die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt. Die Testierfreiheit, also die Möglichkeit durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, findet daher ihre Schranken im Pflichtteilsrecht.
Zur Verfügung über den Nachlass benötigen die Erben regelmäßig einen vom Gericht auszustellenden Erbschein, damit sie sich ggf. gegenüber Dritten entsprechend legitimieren können.
III. Arten das Testaments
a) Das eigenhändige Testament
Dieses muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich unter Angabe des Ortes und das Tages abgefasst und unterschrieben werden. Ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament ist nichtig. Die Vorzüge des eigenhändigen Testamentes sind, dass es keinerlei Kosten verursacht und dass es überall und jederzeit errichtet werden kann; jedoch sollte von einem solchen Testament nur in sachlich und rechtlich einfach liegenden Fällen Gebrauch gemacht werden.
b) Das (gewöhnliche) öffentliche Testament (Erklärung vor einem Notar)
Der Erblasser kann ein Testament insbesondere auch in der Weise errichten, dass er einem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt. Es wird empfohlen, sich über die Möglichkeiten und die Vorschriften für die Errichtung eines solchen Testaments durch einen Notar selbst zu informieren.
Die Vorzüge des öffentlichen Testaments liegen in Folgendem: Der Notar ist verpflichtet, die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen, so dass eine Anfechtung durch Dritte wegen Testierunfähigkeit von vorneherein weitgehend ausgeschlossen ist. Durch die Beratung seitens des Notars können eventuelle Formfehler verhindert sowie Pflichtteilsrechte oder sonstige Aspekte sachgerecht berücksichtigt werden. Außerdem geht man sicher, dass das Gewollte in der richtigen rechtlichen Form und mit der notwendigen Klarheit verfügt wird. Der Erblasser kann und sollte sich auch über die rechtliche Tragweite seiner Verfügung aufklären lassen.
Zwar hat der Erblasser für ein öffentliches Testament eine Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Doch erspart er seinen Erben damit unter Umständen die Kosten für einen Erbschein und eventuell auch für einen kostenträchtigen Zivilprozess, in dem Unklarheiten oder unberücksichtigt gebliebene Aspekte geklärt werden müssten.
Angesichts der oben genannten Vorzüge ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments jedem, der ein größeres Vermögen hat, anzuraten.
c) Das gemeinschaftliche Ehegatten‑Testament
Auch ein solches kann allerdings nur von Ehegatten handschriftlich oder durch Erklärung vor einem Notar errichtet werden, wobei bei der Wahl die oben genannten Vorzüge berücksichtigt werden sollten. Wird das gemeinschaftliche Testament handschriftlich errichtet, so genügt es, dass einer der Ehegatten das Testament eigenhändig verfasst während der andere Ehegatte das Testament nur eigenhändig mitunterschreibt.
Beispiel eines eigenhändigen Testaments:
„Wir, die Eheleute ... (Vor- und Zuname beider Eheleute mit Geburtsnamen der Ehefrau) setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.“
Ort, Tag, Monat, Jahr; eigenhändige Unterschrift des einen Ehegatten. Es folgt eigenhändiger Nachsatz des anderen Ehegatten:
„Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein.“
Ort, Tag, Monat, Jahr; eigenhändige Unterschrift des anderen Ehegatten.
IV. Einsetzung des Nationalen Geistigen Rates als Erben oder Vermächtnisnehmer
„Wenn der Bahá’i in seinem Testament auch frei über sein Vermögen verfügen kann, so ist er moralisch durch sein Gewissen verpflichtet, bei der Abfassung des Testaments stets des Prinzips Bahá’u’lláhs eingedenk zu sein, wonach Reichtum sozialpflichtig ist und zu hohe Vermögenskonzentrationen in den Händen Einzelner oder kleiner Gruppen zu vermeiden sind.“ [53]
Die Möglichkeit, auch eine Bahá’í-Institution wie den Nationalen Geistigen Rat oder einen als Verein eingetragenen örtlichen Geistigen Rat im Testament zu bedenken, sollte daher von jedem Bahá'í in Betracht gezogen werden, da dies eine Möglichkeit ist, der vorstehend zitierten Anregung des Hüters Rechnung zu tragen.
Dabei sollten vom Erblasser jedoch einige Gesichtspunkte beachtet werden:
1. Keinesfalls sollte der Nationale Geistige Rat als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass bis zur Auseinandersetzung zu verwalten und dafür zu sorgen, dass der letzte Wille das Erblassers ausgeführt wird. Eine solche Aufgabe ist für den Nationalen Geistigen Rat eine unzumutbare Belastung.
2. Weiterhin sollte davon abgesehen werden, den Nationalen Geistigen Rat, sofern man ihn als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat, durch Auflagen bzw. zu enge Vorgaben für die Verwendung des zugewandten Vermögens zu belasten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Vermögen nicht nur aus Geld, sondern auch aus Gegenständen (Häuser, Grundstücke etc.) besteht. Es ist ratsam, dem Nationalen Geistigen Rat Verwendungszweck und Verwendungsart zu überlassen. Auflagen (wie z. B. ein Haus nicht zu verkaufen) können eine große Belastung bedeuten, vor allem, solange die Bahá'í-Gemeinde noch relativ klein ist.
3. Wer das Universale Haus der Gerechtigkeit bedenken möchte, sollte wegen eventueller rechtlicher Schwierigkeiten den Nationalen Geistigen Rat als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen mit der Auflage, den Nachlass oder das Vermächtnis dem Universalen Haus der Gerechtigkeit zuzuführen.
V. Aufbewahrung des Testamentes
Das eigenhändig ge- und unterschriebene Testament kann zu Hause, am besten zusammen mit den übrigen wichtigen Papieren, verwahrt oder auf Antrag des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Es kann jederzeit wieder zurückverlangt werden, womit es jedoch nicht ungültig wird. Eine Hinterlegung beim Gericht empfiehlt sich in jedem Falle, da so verhindert wird, dass es verloren geht, gefälscht oder unterschlagen wird.
Das vor einem Notar errichtete Testament wird ohne besonderen Antrag in amtliche Verwahrung genommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein notarielles Testament ungültig wird, wenn es zurückverlangt wird. Abgesehen hiervon empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei der Beurkundung eines notariellen Testamentes eine Ausfertigung für sich selbst zu beantragen und diese bei sich wie ein eigenhändiges Testament aufzubewahren.
Hierzu sei bemerkt, dass das Nachlassgericht bei jedem Sterbefall feststellt, ob ein eigenhändiges oder ein öffentliches Testament in amtliche Verwahrung genommen ist. Außerdem ist derjenige, der ein nicht in amtlicher Verwahrung befindliches Testament in Besitz hat, verpflichtet, dieses unverzüglich nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Der Verfügende kann, wenn er dies wünscht, eine Kopie seines Testamentes dem örtlichen oder Nationalen Geistigen Rat zur Verwahrung übersenden. Dies könnte sich dann empfehlen, wenn eine Bahá'í-Institution mit den letztwilligen Verfügungen bedacht wird. Alternativ kommt in Betracht, einer Person seines Vertrauens eine Kopie des Testaments anzuvertrauen oder ihr mitzuteilen, wo sich das Original eines Testaments befindet. Wichtig ist dann allerdings, dass spätere Änderungen des Testaments oder des Aufbewahrungsortes denselben Institutionen bzw. Personen ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht werden.