Bestimmungen zur Bahá'í-Bestattung September 2004
Bahá'í-Sekretariat Deutschland
Bestimmungen zur Bahá'í-Bestattung September 2004
„Die Freunde sollten selbstverständlich über die Bestattungsgesetze des Bahá’í-Glaubens informiert sein.
Sie sollen ermutigt werden, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass sie nach ihrem
Tode gemäß den Bahá’í-Gesetzen beerdigt werden. Es ist nicht immer möglich, dies durch Erklärung in ei-
nem Testament zu gewährleisten. Die Geistigen Räte sollten über diese Sache beraten, wenn möglich den
Rat von Juristen einholen und bestmögliche Vorkehrungen treffen, um den Bahá’í zu ermöglichen, für eine
Bahá’í-Beerdigung vorzusorgen.“1
A. Allgemeines
Wenn ein Gläubiger verstirbt, ist es den Angehörigen überlassen, die Beisetzungsfeier selbst zu organisieren oder sich an den Geistigen Rat um Hilfe zu wenden. Eine Bahá'í-Bestattung sollte schlicht sein; eine feste Form gibt es nicht. Der Geistige Rat und das Nationale Bahá’í-Sekretariat sollten möglichst umgehend über das Ableben eines Bahá’í-Gläubigen informiert werden.
B. Bindende Bestattungsgesetze
„Die einzigen derzeit im Westen bindenden Bedingungen zur Bestattung sind die Erdbestattung des Leichnams (keine Feuerbestattung), ihn nicht mehr als eine Stunde Weges vom Sterbeort zu transportieren, und das Totengebet zu sprechen, wenn der Verstorbene ein Gläubiger war, der das Alter von 15 erreicht hatte.“ 2
1. Die Erdbestattung ist vorgeschrieben
Zu den grundlegenden Bestimmungen der Bahá’í-Bestattung gehört, dass der Leichnam erd- und nicht feuerbestattet wird. Bahá’u’lláh verordnet im Kitáb-i-Aqdas, „... dass die Toten in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz beerdigt werden.“ 3
Shoghi Effendi erläuterte in einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief, dass diese Bestimmungen Ehrfurcht vor dem Menschenleib, der „vormals durch die unsterbliche Menschenseele geadelt“ war, bedeuten. 4
Der Báb schrieb im Bayán: „Die stoffliche Gestalt ist der Thron des inneren Tempels; deshalb empfindet dieser alles, was dem Leib geschieht. In Wirklichkeit ist es des Leibes innerer Tempel, der durch Freude erhoben und durch Leid bedrückt wird, nicht der Leib selbst. Da der stoffliche Leib der Thron ist, auf dem der innere Tempel ruht, hat Gott bestimmt, dass der Leib, so gut es geht, erhalten wird, damit nichts geschieht, was Unstimmigkeit hervorruft. Der innere Tempel sieht seinen Thron, die stoffliche Gestalt. Wenn dieser Achtung entgegengebracht wird, ist es, als ob der innere Tempel sie empfängt. Das Gegenteil trifft ebenso zu. Deshalb wurde bestimmt, dass dem Leichnam höchste Ehrerbietung und Achtung entgegengebracht wird.“5
́Abdu’l-Bahá erläuterte, dass die Erdbestattung die natürliche Art der Zersetzung ist: „... Der Körper des Menschen nimmt allmählich Gestalt an und muss auf ähnliche Weise allmählich zersetzt werden. Dies entspricht der wahren, naturgemäßen Ordnung und dem göttlichen Gesetz. ... die durch himmlischen Befehl vorgeschriebene göttliche Ordnung verlangt, dass dieser Körper nach dem Tod von einem Stadium in das nächste, von den früheren verschiedene, übergeht, so dass er sich gemäß den in dieser Welt bestehenden Beziehungen schrittweise mit anderen Elementen verbinden und vermischen kann und dabei Entwicklungsstufen durchwandert, bis er im Pflanzenreich ankommt, wo er zu Gewächsen und Blumen wird und sich in edle Paradiesesbäume voll Duft und von schönster Farbe entfaltet.“ 6
Shoghi Effendi schreibt, dass „... die Freunde nachdrücklich darum gebeten werden sollten, als einen Akt ihres Glaubens Vorkehrungen gegen eine Feuerbestattung ihrer sterblichen Überreste zu treffen.“7
Das Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt, dass „... wenn ein Bahá’í in seinem Testament eine Verfügung trifft, die im Gegensatz zum Bahá’í-Gesetz steht, diese Verfügung nach dem Bahá’í-Gesetz null und nichtig ist und weder die Bahá’í-Verwandten noch der Geistige Rat befugt sind, sie auszuführen. Wenn daher ein Bahá’í in seinem Testament die Verbrennung seines Leichnams verfügt, sollte er trotzdem in Übereinstimmung mit dem Bahá’í-Gesetz bestattet werden, sofern nicht das Zivilrecht Bestimmungen enthält, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. In diesem Falle muss das Zivilrecht befolgt werden, aber der Geistige Rat kann sich, wie oben erwähnt, [an der Durchführung] nicht beteiligen.“ 8
2. Den Leichnam nicht mehr als eine Stunde Weges transportieren
Bahá’u’lláh verordnet im Kitáb-i-Aqdas, den Leichnam nicht „mehr als eine Stunde Weges aus der Stadt zu bringen.“9 In Fragen und Antworten erläutert Er dieses Prinzip, in dem Er sagt, dass die Dauer von einer Stunde unabhängig vom Transportmittel ist. Er sagt: „Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.“10
Im Kapitel Erläuterungen des Kitáb-i-Aqdas schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit: „Der Zweck dieses Verbotes ist, die Zeitdauer des Leichentransportes auf eine Stunde zu begrenzen,... Als Ort des Todes kann die gesamte Stadt oder Gemeinde, in der der Verstorbene verschied, aufgefasst werden. Somit kann der einstündige Transport von der Stadtgrenze bis zur Begräbnisstätte gerechnet werden.“ 11
Im Falle, dass der Tod auf hoher See eintritt, sind die Erdbestattungsgesetze des Bahá’í-Glaubens nicht bindend. „Bis zum Zeitpunkt des Erlassens eines solchen Gesetzes“, so das Haus der Gerechtigkeit, „sollen sich die Freunde beim Eintreten solcher Fälle an die unter solchen Umständen geltenden zivilen oder maritimen Gesetze halten. Falls das Festland erreichbar ist, muss der Leichnam selbstverständlich am nächstgelegenen geeigneten Ort an Land bestattet werden.“ 12
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Geist des von Bahá’u’lláh verordneten Gesetzes ist, den Verstorbenen in der Nähe des Ortes zu beerdigen, an dem er gestorben ist.
3. Das Totengebet
Das Totengebet ist für die Bahá’í das einzige in Gemeinschaft zu sprechende Pflichtgebet. Es wird in der Zeit nach dem Eintritt des Todes und vor der Beisetzung von einem Gläubigen gesprochen, während alle Anwesenden schweigend stehen. Das Totengebet ist nur für verstorbene Gläubige erforderlich, die das Reifealter (d.h. 15 Jahre) erreicht haben. Dabei ist keine Gebetsrichtung vorgeschrieben. Das Totengebet ist im Kitáb-i-Aqdas, S. 116, Bahá’u’lláhs Gebete und Meditationen, Nr. 167 und Gebete, Nr. 236 veröffentlicht. 13
Beim Vortrag des Totengebetes ist die korrekte Reihenfolge der Abschnitte wie folgt vorgegeben: 14
Alláh-u-Abhá (einmal) - Wahrlich, wir alle beten zu Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá (einmal) - Wahrlich, wir alle beugen uns vor Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá (einmal) - Wahrlich, wir alle sind demütig vor Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá (einmal) - Wahrlich, wir alle lobpreisen Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá (einmal) - Wahrlich, wir alle danken Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá (einmal) - Wahrlich, wir alle sind geduldig in Gott (neunzehnmal)
In Beantwortung der Frage, ob es zulässig ist, das Fürwort für das Geschlecht in den Bahá’í-Gebeten für die Verstorbenen zu ändern, wenn es sich um eine Frau handelt, schreibt das Haus der Gerechtigkeit, dass nur das vorgeschriebene Totengebet eine solche Änderung zulässt. „Andere Gebete für Verstorbene“, so das Haus der Gerechtigkeit, „sind frei auswählbar. Dabei muss aber, wenn man sie verwendet, der geoffenbarte Wortlaut beibehalten werden.“ 15 Im selben Zusammenhang hatte der Hüter geschrieben: „Jedes der Gebete, die ursprünglich für einen Mann oder eine Frau offenbart wurden, kann auch für das andere Geschlecht gesprochen werden. Der Text des Gebetes darf hierbei nicht geändert werden.“ 16
Nach einer Erläuterung von Shoghi Effendi können Personen, die nicht Bahá’í sind, anwesend sein, „während das lange Totengebet gesprochen wird, sofern sie unsere Art des Vortragens respektieren, indem sie sich erheben und stehen, genau wie die Bahá’í es bei dieser Gelegenheit tun.“ 17
Zur Frage des Zeitpunkts, wann das Totengebet zu sprechen ist, schreibt das Haus der Gerechtigkeit: „Dieses Gebet ist ein wesentlicher Bestandteil der Bahá’í-Bestattung und muss vor der Beisetzung des Leichnams gesprochen werden. Es gibt aber keine Bestimmung, dass es am Grab gesprochen werden muss. Es kann sogar in privatem Rahmen noch vor den Gebeten am Grab und der Beisetzung der sterblichen Überreste gesprochen werden.“18
4. Bahá’í-Gesetze einhalten
Die Freunde sollen ermutigt werden, „...sicherzustellen, dass sie nach ihrem Tode gemäß den Bahá’í-Gesetzen beerdigt werden.“19
Gläubige, die ihren Militärdienst leisten, müssen jede notwendige Vorkehrung treffen, um im Todesfall gemäß den Bahá’í-Gesetzen bestattet zu werden. Diese Freunde sollen, so das Haus der Gerechtigkeit, „ihre Familien oder ihre nächsten Angehörigen über diese Gesetze in Kenntnis setzen sowie von ihrem Wunsch, den Bahá’í-Gesetzen gemäß bestattet zu werden.“ 20
C. Weitere Bestimmungen
1. Der Totenring
Hinweise auf den Totenring und dessen Inschrift finden sich in den Abschnitten 128 und 129 des Kitáb-i-Aqdas. Bahá’u’lláh verordnet, dass an den Finger von Männern wie Frauen ein gravierter Ring gesteckt werden soll mit der Inschrift: „Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm, und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.“ 21
Gemäß Fragen und Antworten gilt dies nur für Bahá’í, die das Reifealter (d.h. 15 Jahre) erreicht haben. 22
In Beantwortung der Frage, ob es erlaubt sei, anstelle des Totenringes den Ring mit dem Symbol des Größten Namens zu verwenden, schreibt das Haus der Gerechtigkeit, dass diesbezüglich nichts in den Schriften zu finden ist. Daher sind die Freunde frei, nach ihrem Ermessen zu verfahren. 23
2. Das Waschen und Einhüllen des Verstorbenen in Tücher
In einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis heißt es: „Die Vorbereitung des Körpers für die Beerdigung besteht aus der sorgfältigen Waschung und der Einhüllung in ein Tuch aus weißem Stoff, vorzugsweise aus Seide.“ 24
Im Kitáb-i-Aqdas verordnet Bahá’u’lláh, dass „der Verstorbene in fünf Tücher aus Seide oder Baumwolle gehüllt werde. Wer über begrenzte Mittel verfügt, für den genügt ein einziges Tuch aus einem der beiden Stoffe.“25 In den Erläuterungen des Kitáb-i-Aqdas steht: „Zur Art und Weise, wie der Leichnam unter Verwendung von ‚fünf Tüchern’ oder von nur ‚einem ... Tuch’ eingehüllt werden soll, ist nichts in der Schrift enthalten. Gegenwärtig steht den Bahá’í frei, in dieser Sache nach ihrem Ermessen zu verfahren.“26
„Das Haus der Gerechtigkeit möchte derzeit kein Gesetz in dieser Angelegenheit erlassen.“ Zur Information verweist das Haus der Gerechtigkeit im gleichen Brief auf den Artikel Das Hinscheiden Shoghi Effendis von ́Amatu’l-Bahá Rúhíyyih Khánum, veröffentlicht im Buch Shoghi Effendi, der Hüter des Bahá’í-Glaubens27 und schreibt: „... die Freunde sind frei, nach ihrem eigenen Ermessen zu handeln und das am meisten geeignete Verfahren zum Einhüllen des Körpers, einschließlich der von ́Amatu’l-Bahá beschriebenen Methode, anzuwenden.“28
3. Grabstätten
Es gehört zur Bahá’í-Bestattungsordnung, dass die Toten „in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz“29 mit der Hinwendung zur Qibla ( ́Akká) beerdigt werden. Im Kapitel Erläuterungen des Kitáb-i-Aqdas schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit, dass „es über die im Aqdas aufgeführten Materialien hinaus keinen Einwand gibt gegen das härteste verfügbare Holz oder gegen Beton. Derzeit können die Gläubigen in dieser Frage nach eigenem Gutdünken verfahren.“ 30 Shoghi Effendi erklärte, dass der Verstorbene mit dem Gesicht in der Gebetsrichtung, d.h. mit den Füßen in dieser Richtung, beerdigt werden sollte. 31
Einer Anweisung Shoghi Effendis nach sollte weder das Ringsteinsymbol noch der Größte Name selbst auf dem Grabstein angebracht werden. „Es spricht“, so der Hüter , „nichts gegen das Anbringen des Wortes ‚Bahá’í’ in der Mitte des neunzackigen Sterns.“ 32
In einem anderen Brief im Auftrag Shoghi Effendis heißt es, dass „der Größte Name zu heilig ist, um generell an solch einer Stelle angebracht zu werden... Wenn sie [die Freunde] es wünschen“, so der Hüter, „können sie Zitate aus den Heiligen Schriften verwenden, jedoch nicht den Größten Namen.“ 33
In Beantwortung der Frage, ob es erlaub sei, mehr als einen Leichnam in einem Grab zu beerdigen, zitiert das Universale Haus der Gerechtigkeit den geliebten Hüter, wonach es besser und angemessener sei, die Verstorbenen in separaten Gräbern zu bestatten. Das Haus der Gerechtigkeit schreibt weiter, dass dies jedoch nicht als verbindliche Vorschrift zu betrachten sei und dass es bisher noch kein Gesetz in dieser Angelegenheit erlassen habe. Die Freunde sind daher frei, in dieser Sache nach eigenem Ermessen zu verfahren. 34
4. Bahá’í-Friedhöfe
Der Erwerb von Land für einen Bahá’í-Friedhof kann „großenteils von den örtlichen Verhältnissen abhängigen. ... Wenn die Richtung der Gräber in den Friedhöfen in bestimmten Grabfeldern [die Bestattung in Gebetsrichtung] nicht zulässt, kann der Geistige Rat entweder die Möglichkeit des Erwerbes eines eigenen Friedhofes oder die Reservierung eines Bereiches in einem vorhandenen Friedhof für die Bestattung der Bahá’í in Betracht ziehen.“35
Derzeit gibt es keine besonderen Bestimmungen bezüglich der Gestaltung von Bahá’í-Friedhöfen. Das Universale Haus der Gerechtigkeit zitierte jedoch ́Abdu’l-Bahá mit den Worten: „... die Gräber sollten nicht miteinander verbunden sein, sondern jedes sollte innerhalb seiner Umrandung mit Blumen bepflanzt werden.“ Es wäre wünschenswert, „ein Wasserbecken in der Mitte des Friedhofes anzulegen und um das Becken herum sowie überall auf dem Friedhof schöne Bäume zu pflanzen.“36
5. Einbalsamierung; Verwendung des Leichnams für Forschungszwecke; Organspende
Der geliebte Hüter betont: „Im Lichte der Bahá’í-Lehren scheint klar zu sein, dass der Leichnam nicht einbalsamiert werden darf. ... In den Schriften gibt es keine Aussage darüber, ob der Leichnam wissenschaftlichen Einrichtungen zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden darf. Daher kann der Einzelne seinem Wunsch entsprechend hierüber bestimmen, bis das Universale Haus der Gerechtigkeit einmal, falls überhaupt, ein Gesetz in dieser Sache erlassen wird.“ 37
In einem weiteren Brief schlug der Hüter vor, dass wenn ein Bahá’í seinen Körper der medizinischen Forschung, d.h. dem Dienst an der Menschheit zur Verfügung stellen möchte, er sich bei einem Bahá’í-Rechtsanwalt oder einem Krankenhaus über die Vorgehensweise erkundigt, und dementsprechend in seinem Testament die notwendigen Vorkehrungen trifft, und dass „... Sie als Bahá’í verlangen, dass Ihre sterblichen Überreste nicht verbrannt und nicht mehr als eine Stunde vom Sterbeort weggebracht werden.“ 38
Zur Organspende erläuterte Shoghi Effendi: „Die Lehren enthalten nichts, was einem Bahá’í verbieten würde, seine Augen einer anderen Person oder einem Krankenhaus zu vermachen; es ist im Gegenteil eher eine lobenswerte Tat.“ 39 Das Universale Haus der Gerechtigkeit schrieb, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt diesen Erläuterungen nichts hinzufügen möchte. 40
6. Teilnahme an einer Nicht-Bahá’í-Beerdigung für einen Bahá’í
Das Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt zu dieser Frage: „Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Bahá’í an der Nicht-Bahá’í-Beerdigung eines Mitgläubigen teilnehmen, dessen NichtBahá’í-Angehörige eine Bahá’í-Beerdigung verhindert haben. Die Bahá’í sollten jedoch bemüht sein, Bahá’í-Gebete für den Fortschritt der Seele ihres verstorbenen Freundes zu sprechen, wenn es die Umstände erlauben. Wenn dies während der Beerdigung nicht möglich ist, sollten diese zu einem anderen Zeitpunkt gesprochen werden.“ 41
7. Bahá’í-Bestattung für Bahá’í ohne administrative Rechte und für Nicht-Bahá’í
Das Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt, dass es nicht richtig wäre, „... jemandem, dessen administrative Rechte entzogen wurden, die Beerdigung auf einem Bahá’í-Friedhof zu verweigern.“ 42
Zur Frage, ob eine Bahá’í-Beerdigung auch für einen Nicht-Bahá’í stattfinden kann, erläuterte der Hüter: „Eine offizielle Bahá’í-Bestattung sollte nur für einen Gläubigen durchgeführt werden, es besteht jedoch kein Einwand gegen das Sprechen von Bahá’í-Gebeten oder eine Trauerfeier für einen Nicht-Bahá’í unter der Leitung eines Bahá’í, wenn darum gebeten wird.“43
Grundsätzlich können auch Nicht-Bahá’í, z.B. Angehörige von Gläubigen, die Erlaubnis bekommen, auf einem Bahá’í-Friedhof beigesetzt zu werden. Für die Zustimmung könnte allerdings u.a. der Platzfaktor ausschlaggebend sein. Daher müsste jeder Fall einzeln behandelt werden. 44
Anmerkung: Bei allen Zitaten, die noch nicht in deutscher Übersetzung im Bahá’í-Verlag erschienen sind, handelt es sich um vorläufige Übersetzungen.
1 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat vom 31.12.1972, zit. in Lights of Guidance Nr. 644, 3. Auflage 1994
2 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Deutschland vom 03.07.2002
3 Kitáb-i-Aqdas K128
4 Zit. in Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 149
5 Der Báb, Eine Auswahl aus Seinen Schriften, Kap. 3:23
6 In Star of the West, Vol. XI, No. 19, page 317, zit. in Lights of Guidance Nr. 669
7 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas vom 07.07.1947, zit. in Lights of Guidance Nr. 666
8 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Deutschland vom 09.12.1984, zit. in Lights of Guidance Nr. 642
9 Kitáb-i-Aqdas K130
10 Kitáb-i-Aqdas, Fragen und Antworten Nr. 16
11 Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 152
12 Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Neuseeland vom 20.10.1974, zit. in Lights of Guidance Nr. 643
13 Vgl. Kitáb-i-Aqdas K8, K12, Fragen u. Antworten Nr. 70 u. 85, Erläuterungen Nr. 10, 11, 19, 149; sowie Lights of Guidance Nr. 638, 640, 661
14 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Bahá’í-Verlag vom 13.09.1993 (siehe auch Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 11)
15 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 17.01.1967, zit. in Lights of Guidance Nr. 660
16 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 10.11.1946, zit. in Lights of Guidance Nr. 664
17 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas vom 20.07.1946, zit. in Lights of Guidance Nr. 662
18 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat vom 16.08.1993
19 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat vom 31.12.1972, zit. in Lights of Guidance Nr. 644
20 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 11.01.1968, zit. in Lights of Guidance Nr. 651
21 Kitáb-i-Aqdas K129
22 Siehe Kitáb-i-Aqdas, Fragen und Antworten Nr. 70. Totenringe können beim Bahá’í-Verlag bestellt werden.
23 Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.06.1990, zit. in Rúh va Iktisháfát-i-Ruháníyyi by Atá’u’lláh Guharríz; Mir’át Publications, New Delhi, India; S. 157
24 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 02.04.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 639
25 Kitáb-i-Aqdas K130
26 Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 151
27 Herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Österreich, Wien 1982.
28 Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland vom 03.07.2002
29 Kitáb-i-Aqdas K128
30 Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 149
31 Siehe Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 06.07.1935, zit. in Lights of Guidance Nr.646
32 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 30.09.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 671
33 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 20.06.1954, zit. in Lights of Guidance Nr. 672
34 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.04.1989, zit. in Rúh va Iktisháfát-i-Ruháníyyi by Atá’u’lláh Guharríz; Mir’át Publications, New Delhi, India; S.162.
35 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat vom 30.11.1978
36 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Brasilien vom 20.02.1978, zit. in Lights of Guidance Nr. 654
37 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 02.04.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 639
38 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 22.03.1957, zit. in Lights of Guidance Nr. 667
39 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 06.09.1946, zit. in Lights of Guidance Nr. 984
40 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 16.10.1969, zit. in Lights of Guidance Nr. 984
41 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Kolumbien vom 04.05.1966, zit. in Lights of Guidance Nr. 659
42 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Brasilien vom 12.07.1984, zit. in Lights of Guidance Nr. 655
43 Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effenis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 20.07.1946, zit. in Lights of Guidance Nr. 657
44 Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Brasilien vom 12.07.1984, zit. in Lights of Guidance Nr. 655